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Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs „muss sich der Staat bei einfachen Speisen mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz begnügen, wenn eine Imbissbude nur über eine behelfsmäßige Verzehrvorrichtung“ verfügt, also etwa eine Theke oder ein Ablagebrett. Steuerrechtlich gesehen handelt es sich dann um einen Lebensmittelkauf, der aus sozialen Gründen vom Fiskus begünstigt wird. Stehen hingegen Tische und Stühle bereit, wird aus dem Einkauf ein voll zu versteuernder ‚Restaurationsumsatz‘ – es sei denn, der hungrige Kunde verzehrt Pommes und Wurst auf einer neben der Bude stehenden Parkbank: Dann werden aus den 19 wieder sieben Prozent“ (Süddeutsche Zeitung vom 25.8.2011). Diese mit bewunderungswürdiger Klarheit formulierten Sätze geben Anlass zum Nachdenken. Müssen nicht auch im Sitzen spielende Musiker anders besteuert werden als solche, die im Stehen spielen? Hier kommt auch der Luxusgedanke ins Spiel: es ist schließlich Luxus, beim Spielen sitzen zu dürfen, und Luxus soll ja aus sozialen Gründen stärker besteuert werden. Wer also beim Solo aufsteht, wechselt momentan die Steuerklasse, was den Finanz-ämtern freilich die gerechte Ermittlung des Steuersatzes erschwert. Joe Viera |
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